Tourismusabgabe - Ortstaxe (Zimmervermietung) & Freizeitwohnungspauschale

Für alle, die in einem Privathaus Fremdenzimmer an Touristen vermieten, gilt eine wichtige Regelung gemäß § 35 des OÖ. Tourismusgesetzes 2018. 

Wer in Steyr Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt, hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche an den Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, durch Mitteilung der Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.

Über das Einlangen der Anzeige wird eine Bestätigung ausgestellt und es werden die Oö. Tourismusbeitragsstelle und der Tourismusverband von dieser Anzeige verständigt. 

Auch Änderungen oder die Beendigung der Vermietungstätigkeit sind dem Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, zu melden.

Das Land OÖ erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese - jeweils für das Land OÖ - einzuheben. Die Stadt Steyr erhebt einen Gemeindezuschlag zusätzlich zur Freizeitwohnungspauschale.  

Weitere Informationen:

Ortstaxe


  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Tourismusstatistik

  • Befreiung

  • Haftung und Strafbestimmungen

Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats einzureichen.

Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag


  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Abgabenhöhe

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Haftung und Strafbestimmungen

Der*die Eigentümer*in haftet nach den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale und des Gemeindezuschlages.

Daher können bei Nichtentrichtung der Abgabe gemäß § 111 BAO von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen von bis zu € 5.000,- verhängt werden.