Tourismusabgabe - Ortstaxe & Freizeitwohnungspauschale (Zimmervermietung)

Für alle, die in einem Privathaus Fremdenzimmer an Touristen vermieten, gilt eine wichtige Regelung gemäß § 35 des OÖ. Tourismusgesetzes 2018. 

Wer in Steyr Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt, hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche an den Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, durch Mitteilung der Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.

Über das Einlangen der Anzeige wird eine Bestätigung ausgestellt und es werden die Oö. Tourismusbeitragsstelle und der Tourismusverband von dieser Anzeige verständigt. 

Auch Änderungen oder die Beendigung der Vermietungstätigkeit sind dem Magistrat Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, zu melden.

Das Land OÖ erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese - jeweils für das Land OÖ - einzuheben. Die Stadt Steyr erhebt einen Gemeindezuschlag zusätzlich zur Freizeitwohnungspauschale.  

Weitere Informationen:

Ortstaxe


  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Tourismusstatistik

  • Befreiung

  • Haftung und Strafbestimmungen

  • Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  • Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
  • Personen, die als Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen;
  • Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
  • Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.

Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag


  • Allgemeine Information

  • Abgabenpflicht

  • Abgabenhöhe

  • Fälligkeit und Entrichtung

  • Haftung und Strafbestimmungen

Der*die Unterkunftgeber*in haftet nach den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale und des Gemeindezuschlages.

Daher können bei Nichtentrichtung der Abgabe gemäß § 111 BAO von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen von bis zu € 5.000,- verhängt werden.

Leitfaden Privatzimmervermietung

1. Um Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde ansuchen


2. Gästemeldung Tourismusverband

Gäste müssen von Ihnen meldebehördlich erfasst bzw. gemeldet werden

3. Formular Ortstaxenerklärung ausfüllen

Bei Meldung mit Gästemeldeblätter ist für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Ortstaxenerklärung einzureichen. Sollten keine Nächtigungen stattgefunden haben, muss trotzdem eine Abgabenerklärung erfolgen (Nullerklärung)

4. Tourismusstatistik einreichen

Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats bei der Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen einzureichen

Leitfaden gewerbliche Zimmervermietung

1. Gästemeldung Tourismusverband

Gäste müssen von Ihnen meldebehördlich erfasst bzw. gemeldet werden

2. Formular Ortstaxenerklärung ausfüllen

Bei Meldung mit Gästemeldeblätter ist für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Ortstaxenerklärung einzureichen. Sollten keine Nächtigungen stattgefunden haben, muss trotzdem eine Abgabenerklärung erfolgen (Nullerklärung)

3. Tourismusstatistik einreichen

Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats bei der Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen einzureichen