Veranstaltungsservice

Hier finden Sie allgemeine Informationen und hilfreiche Web-Links zum Thema Veranstaltungen generell in Steyr.

Das OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt in Oberösterreich für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit keine Ausnahmeregelung besteht (dies betrifft beispielsweise Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind). Öffentlich sind all jene Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden. Eine weitere wichtige relevante Rechtsquelle dazu bildet die OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung, diese enthält weitere Vorgaben, beispielsweise betreffend der Anzahl eventuell notwendiger Ordnerkräfte oder etwa betreffs der Berücksichtigung von Fluchtwegen oder ähnlichem. Darüber hinaus existiert im Veranstaltungswesen noch eine große Anzahl relevanter Normen, die ebenso berücksichtigt werden müssen.

Einige Ereignisse fallen nicht per se in das Veranstaltungsrecht und somit kommen dementsprechend andere Rechtsnormen bzw. -folgen zur Geltung, dies kann bei Betroffenen für Unverständnis sorgen. Grundsätzlich setzt die historische Definition für den Begriff der Veranstaltung eine besondere Schaustellung, Darbietung oder Belustigung voraus. Somit kann man als Antragsteller selbst nicht festlegen, dass bei einer bloßen Schaffung eines temporären gastronomischen Angebotes an einem öffentlichen Ort lediglich veranstaltungsrechtliche Normen Anwendung finden. Bevor Sie also Ihre Pläne bei der Behörde melden bzw. anzeigen, können Sie sich durch das Veranstaltungsservice der Stadt Steyr beraten lassen – das Veranstaltungsservice der Stadt Steyr steht bei konkreten Anfragen mit seiner mehrjährigen Erfahrung mit Rat und Tat zur Seite.

Weitere Informationen:
So geht Veranstalten in Oberösterreich


Gastronomische Aktivitäten im öffentlichen Raum

Öffentliche Flächen können als Standorte für Foodtrucks genutzt werden, vorausgesetzt, es besteht eine Vereinbarung mit der Stadt Steyr. 

Zusätzlich ist eine Genehmigung gemäß der Straßenverkehrsordnung erforderlich, wenn der Foodtruck auf der Straße für Zwecke eingesetzt wird, die nicht dem Verkehr dienen, oder wenn diese Aktivitäten Menschenansammlungen verursachen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeugführern beeinträchtigen könnten. 

Selbstverständlich müssen auch Foodtrucks, genau wie jeder andere Gastronomiebetrieb, die geltenden Hygiene- und Lebensmittelvorschriften einhalten, trotz der Herausforderung, dass alle erforderlichen Einrichtungen auf einem begrenzten Raum untergebracht werden müssen.

Wichtig: Die Betriebsanlage selbst definiert sich als ein ortsgebundener Betrieb, in dem gewerbliche Aktivitäten dauerhaft stattfinden. Ein Fahrzeug, das regelmäßig einen oder mehrere feste Standorte ansteuert, um dort ein Gewerbe zu betreiben, wird i.d.R. als ortsgebunden betrachtet (die Standplätze sind somit i.d.R. genehmigungspflichtig). Eine Betriebsanlagengenehmigung ist in Fällen, in denen das Gewerbe bloß vorrübergehend ausgeübt wird, grundsätzlich nicht notwendig. 


Sie haben noch kein Gewerbe? Detaillierte Informationen zur Gewerberegistrierung erhalten Sie beim Magistrat der Stadt Steyr in der Gewerbeabteilung und bei der Bezirksstelle der WKO Steyr.

Sofern Sie Ihr Gewerbe bereits ausüben und Interesse an einem Standort in Steyr haben, bitte wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme. Das Veranstaltungsservice der Stadt unterstützt Sie hierbei und hilft Ihnen, den jeweils richtigen Ansprechpartner zu finden.

Sofern Sie beispielsweise mit einem Food Truck bzw. Kiosk nur temporär bzw. unregelmäßig Standorte anfahren möchten, genügt einer Antrag betr. einer straßenpolizeilichen Bewilligung (formlos an  bezirksverwaltung@steyr.gv.at).


Zusätzlich gelten folgende Tarife:

Strom u. Wasser: 
Für den Verbrauch von elektrischer Energie und Wasser, sowie die Kanalbenützung, wenn keine Zähl- bzw. Messeinrichtungen vorhanden sind und der elektrische Anschlusswert über 500 Watt liegt, pauschal pro Tag EUR 6,10 (bzw. gem. geltender Tarifordnung der Stadt Steyr für die Benützung des öffentlichen Gutes über den Gemeingebrauch hinaus).

Standgebühr: 
Für Verkaufshütten, Kioske, Verkaufswägen, Verkaufszelte und sonstige geschlossene Verkaufseinrichtungen usw. im Stadtgebiet pro m² und Monat: EUR 3,30.

Müllentsorgung:
Diese Kosten sind variabel bzw. abhängig vom jeweiligen Veranstaltungskonzept. 


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Popup-Gastronomie in Leerständen

Wenn Sie dafür ein konkretes Objekt im Auge haben und dazu bereits ein Grobkonzept ausgearbeitet haben, bildet die Prüfung durch die Gewerbebehörde der Stadt Steyr unter Beiziehung des Sachverständigendienstes den nächsten Schritt. Ohne eine Besichtigung des Objektes sind konkrete Aussagen leider nicht möglich.

Zu Beginn der Recherchen lohnt es sich allerdings zu klären, ob an dem Standort bereits einmal ein Gastronomiebetrieb existiert hat, da dadurch die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich erhöht wird, eine Popup-Gastronomie betreiben zu können – da bspw. Lüftungs- und WC-Anlagen vorhanden gewesen sein müssen und somit ev. noch vorhanden sind bzw. in Betrieb gesetzt werden können. 

Leerstände, welche in der Vergangenheit nicht gastronomisch genutzt wurden, können häufig nur mit einem hohen Aufwand adaptiert werden, wodurch ein nur temporärer Betrieb regelmäßig aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen scheitern kann. Zusätzlich ist bei baulichen Adaptierungen bei denkmalschgeschützten Gebäuden in der Regel auch die Fachabteilung für Altstadterhaltung hinzuzuziehen.

Popup-Handelsbetriebe in Leerständen
Für Popup-Handelsgeschäfte gibt es unter Umständen aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung) eine Vereinfachung. Eine Gewerbeberechtigung muss in diesem Fall vorliegen, jedoch ist ein Handel u.U. Betriebsanlagengenehmigungsverfahren möglich. Prüfungen durch das Arbeitsinspektorat, die Lebensmittelpolizei etc. erfolgen auch diesbezüglich.

Ich habe einen Leerstand entdeckt und möchte diesen für mein Popup-Lokal nutzen!
Auch hier steht ihnen das Veranstaltungsservice beratend zur Seite. Bitte übermitteln Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail mit möglichst detaillierten Angaben zu ihren Plänen.

Ich habe einen Leerstand entdeckt und möchte ein Konzert darin veranstalten!
Konzerte in Leerständen können nur stattfinden, wenn gewisse Mindesterfordernisse erfüllt werten, die sich bspw. aus dem OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetz, der OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung  und weiteren relevanten Normen ergeben – dies betrifft bspw. das Vorhandensein von Toilettenanlagen oder etwa von Fluchtwegen. Ohne eine vorherige Besichtigung des Leerstandes selbst wird i.d.R. eine Beurteilung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht möglich sein. Wenn Sie ein konkretes Objekt gefunden haben können Sie sich daher auch hier an das Veranstaltungsservice wenden. 

Ihre Veranstaltung sichtbar machen

Die Stadt Steyr stellt über die Website der Stadt für Veranstalter eine kostenfreie und zentrale Plattform für die Veröffentlichung von Veranstaltungen zur Verfügung. Veranstaltungen, welche hier eingetragen werden, sind damit in einer Datenbank registriert, auf die auch seitens des Tourismusverbandes Steyr und die Nationalparkregion bzw. des Oberösterreich-Tourismus zugegriffen wird (Oberösterreich Tourismus GmbH und Oberösterreich Tourismus KöR) und eignet sich dadurch sehr gut, um entsprechende Publizität zu gewährleisten. Des weiteren entnehmen auch unabhängige Medien Veranstaltungsinformationen oft aus dieser Quelle und berichten redaktionell über kommende Ereignisse.

Hier können Sie Veranstaltungen einsehen und eintragen:

Link zu VA-Kalender (https://www.steyr.at/FREIZEIT/KULTUR/Veranstaltungen)

Ich plane eine Veranstaltung, gibt es Möglichkeiten betreffend einer kostenfreien Veröffentlichung?

Die Stadt Steyr hat durch das Amtsblatt der Stadt Steyr die Möglichkeit, ausgewählte Veranstaltungen anzukündigen. Je nach den verfügbaren redaktionellen Möglichkeiten zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage kann eine Berücksichtigung im Amtsblatt der Stadt Steyr erfolgen. Weitere Möglichkeiten betreffen die Social-Media-Accounts „Stadtkult !Steyr“ und jener des Tourismusverbandes der Stadt Steyr und die Nationalparkregion (sofern ein touristischer Bezug vorliegt). Hier die jeweiligen Kontaktmöglichkeiten:







Spiel- bzw. Veranstaltungstätte der Stadt Steyr
Standorte unserer Spiel- bzw. Veranstaltungstätten