Unternehmerinnen und Unternehmer, die in einer im Stadtgebiet von Steyr gelegenen Betriebsstätte Dienstnehmerinnen und/oder Dienstnehmer beschäftigen, haben Kommunalsteuer in Höhe von 3% der ausbezahlten Bruttolöhne (= Bemessungsgrundlage) an die Stadt Steyr zu entrichten.
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,00 wird von ihr € 1.095,00 abgezogen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
- Ruhe- und Versorgungsbezüge
- die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
- die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
- Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
- Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.