Lustbarkeitsabgabe Veranstaltungen

Gemeinden dürfen gemäß dem §17 Abs.3 Z1 des Finanzausgleichsgesetz 2024 Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen einheben. 
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Stadtgebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. 

Abgabenkontrollen:
Kontrollen erfolgen gemäß § 144 der Bundesabgabenordnung:

  • Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
  • In Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Weitere Informationen:

Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen (ausgen. Schülerbälle)

Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Veranstaltungen

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise

Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Zum Eintrittsgeld zählen:

  • der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;
  • andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte;
  • Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (z.B. Spenden).

Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe aufgrund von Eintrittsgeldern beträgt 25 % des Brutto- Eintrittsgeldes bzw. 20 % des Netto-Eintrittsgeldes.

Ausnahmen: 
Für folgende Veranstaltungen wird die Lustbarkeitsabgabe mit 11 % des Brutto- Eintrittsgeldes bzw. 9,91 % des Netto-Eintrittsgeldes bemessen: 
Bälle, Kabarett-, Varieté- und Theatervorstellungen, sowie Konzerte, Vorträge und Vorlesungen.

Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Lustbarkeitsabgabe für Schülerbälle

Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Veranstaltungen

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise

Anmeldung
Beantragung einer Durchführungsbewilligung (Veranstaltungsbewilligung) durch die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten.
Das Anmeldeformular für die Lustbarkeitsabgabe ist bei der Fachabteilung für Steuerangelegenheiten erhältlich und vom Veranstalter auszufüllen.
Die vom Veranstalter aufgelegten Eintrittskarten sowie Ehrenkarten, Freikarten u. dgl. sind bei der Anmeldung bzw. vor der Veranstaltung zwecks Perforierung mitzubringen.

Eintrittskarten
Jede Karte muss mit einer Preisangabe versehen sein.
Es sind nur bis zu zwei Preisangaben auf einer Eintrittskarte (Vorverkauf und Abendkasse) zulässig.
Auf der Eintrittskarte muss der Veranstalter, die Art der Lustbarkeit, der Zeitpunkt und der Ort der Veranstaltung angeführt sein.

Ehrenkarten
Diese müssen als solche gekennzeichnet sein und maximal 1 Person den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung ermöglichen.
Bei Ehrenkarten mit Spendenannahme (Beilage eines Erlagscheines bei Aussendung der Ehrenkarte) Eröffnung eines Bankkontos durch den Veranstalter. Auf dieses Konto dürfen nur Erlöse aus den Ehrenkarten eingezahlt werden. Erlöse aus einer Tombola, aus den normalen Eintrittskarten oder sonstige mit der Veranstaltung zusammenhängende Einzahlungen sind nicht auf diesem Konto zur Einzahlung zu bringen, da ansonsten die Abrechnung der Ehrenkarten durch die Fachabteilung f. Steuerangelegenheiten zu ungunsten des Steuerpflichtigen durchgeführt werden muss. (Zur Abrechnung kommen alle angeführten Einzahlungen.)

Freikarten
Diese Karten müssen als solche gekennzeichnet sein.

Abrechnung der Veranstaltung
Diese hat im Zeitraum von 7 Tagen nach Durchführung der Veranstaltung zu erfolgen.

Erforderlich sind:

  • Die genauen Angaben der im Vorverkauf und an der Abendkasse abgegebenen Karten. 
  • Die nicht verkauften Karten (aus Vorverkauf und Abendkasse). Diese sind abgezählt zur Abrechnung mitzubringen.
  • Der Kontoauszug (Erlös aus Ehrenkarten) ist bei der Abrechnung der Fachabteilung f. Steuerangelegenheiten vorzulegen.


Fachabteilung für Steuerangelegenheiten