Der Einheitswert bzw. der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt.
Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt (für Steyr: Finanzamt Steyr) binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides einzubringen.
Aus dem Einheitswert wird der Steuermessbetrag errechnet.
Aktuell beträgt der sogenannte Hebesatz 500%, daraus errechnet sich auf Basis des Steuermessbetrages die Grundsteuer.
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte) 500 v.H. des Steuermessbetrages
Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke einschl. Gebäude) 500 v.H. des Steuermessbetrages
Der Jahresbetrag der Grundsteuer wird mit Steuerbescheid vom Magistrat der Stadt Steyr festgesetzt und gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrags ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.