Gemäß § 21 Absatz 2 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes 1985 besteht die Möglichkeit, die Urne mit der Asche außerhalb eines Friedhofs, eines Urnenhains oder einer Urnenhalle beizusetzen. Die Bewilligung hierfür wird nur erteilt, wenn der Antragsteller und die geplanten Umstände der Beisetzung, insbesondere der Ort, die pietätvolle und würdevolle Behandlung der Urne gewährleisten.
Gebühren:
- € 4,30 Stempelgebühr
- € 157,00 Verwaltungsabgabe
- € 3,90 pro Beilage
Für weitere Fragen melden Sie sich bei der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten.