Veranstaltungen melden oder anzeigen

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz LGBl Nr. 78/2007 i.d.g.F. gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. 
Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.

Es wird zwischen meldepflichtige, anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Veranstaltungen unterschieden. Weiters sieht das Gesetz die Bewilligung von Veranstaltungsstätten vor.

Veranstaltungen im Sinne des O.ö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sind alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.


Meldepflichtige Veranstaltungen

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, zu melden:

  • Kleinveranstaltungen gem. § 2 Z. 6 (Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 BesucherInnen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 4 Abs. 2 zu erwarten ist)
  • Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind (wie z.B. Stadtsaal, Stadttheater, Altes Theater, Casino, Museum Arbeitswelt, Röda, Akku usw.) 
  • Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 (Veranstaltungen im Tourneebetrieb) durchgeführt werden

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Anzeigepflichtige Veranstaltung

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder bewilligungs- noch meldepflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen:

  • Alle Veranstaltungen, zu denen mehr als 300 BesucherInnen gleichzeitig erwartet werden
  • Veranstaltungen, welche aufgrund eines erhöhten Gefährdungspotentials, trotz einer BesucherInnenanzahl von unter 300, als bewilligungspflichtig zu kategorisieren sind 

Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit über die Veranstaltungssicherheitsverordung hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind.

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Bewilligungspflichtige Veranstaltung

Veranstaltungen  im Tourneebetrieb (das sind gleichartige Veranstaltungen mit gleichartigem Veranstaltungsprogramm, gleichartigen Veranstaltungseinrichtungen und –mittel, die darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten in Oberösterreich durchgeführt zu werden) bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

Keine Veranstaltungen im Sinne des O.ö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes

1.    Familienfeiern

2.    Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaft des Betriebes

3.    Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden.

4.    Veranstaltungen zur Religionsausübung

5.    Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen- oder Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheimes oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensiven Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen.

6.    Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen

7.    Veranstaltungen die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste.

8.    Ausstellung von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes,

insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltung auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z.B. Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen.

9.    Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben

10.    Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen und den Regebetrieb der Sportstätte nicht überschreiten.

11.    Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist.

12.    Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen.

13.    Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen.

14.    Die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen.

15.    Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie z.B. im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glückspielgesetz geregelt sind.

16.    Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie im Oö. Sportgesetz, O.ö. Wettgesetz, O.ö. Glückspielautomatengesetz, O.ö. Sexualdienstleistungsgesetz oder O.ö. Tanzschulgesetz geregelt sind.

17.    Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.

Veranstaltungsstättenbewilligung

Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder betrieben werden.

Die Bewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.

Der Antrag ist formlos, unter Anschluss der gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz erforderlichen Unterlagen, zu stellen.

Mindesterfordernisse

Die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz bestimmt, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben.

Abgaben & Gebühren

Bewilligungspflichtige (anzeigepflichtige) Veranstaltungen:

  • Für Veranstaltungen mit weniger als 2.500 Besuchern 14,30 Euro Bundesgebühren und 18,00 Euro Verwaltungsabgaben.
  • Für Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern 14,30 Euro Bundesgebühren und 48,00 Euro Verwaltungsabgaben.
  • Kommissionsgebühren, wenn eine Verhandlung vor Ort notwendig ist: je nach Dauer der Verhandlung 20,40 Euro pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan.

Meldepflichtige Veranstaltungen: Keine

Hinweise:
Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Gut oder auf Privatgrund der Stadt Steyr stattfinden, fallen darüber hinaus auch noch Entgelte für die Flächennutzung an.
Bitte beachten Sie, dass für Veranstaltungen, welche der Lustbarkeitsabgabeverordnung der Stadt Steyr unterliegen, Lustbarkeitsabgabe zu entrichten sind.

Weitere Informationen: 
Lustbarkeitsabgabe

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz

Mit 1.Jänner 2022 ist die O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 in Kraft getreten.

Für Veranstalter/innen bedeutet dies konkret:

  • Bei mehr als 300 gleichzeitig anwesenden Personen gilt: Getränke müssen in Mehrweggebinden bezogen und Getränke und Speisen in bzw. mit Mehrwegbechern, -geschirr und -besteck ausgegeben werden. Nur in begründeten Fällen sind Abweichungen möglich.
  • Bei mehr als 2.500 Personen ist ergänzend ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen.

Benützung öffentliches Gut

Für die Benützung des öffentlichen Gutes zur Durchführung einer Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag zu stellen falls dies nicht schon bei der Meldung passiert ist.


Beantragen Sie die Benützung des öffentlichen Gutes für Ihre Veranstaltung