Für Anzeigen wegen Tierschutz-Verstößen wenden Sie sich direkt an die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten oder an die nächstgelegene Polizeidienststelle.
Gemäß den §§ 5 bis 8 des Tierschutzgesetzes sind
- Tierquälerei,
- unbegründete Tötungen,
- unerlaubte Eingriffe an Tieren und
- unzulässige Weitergaben von Tieren
untersagt.
Verstöße gegen diese Bestimmungen gelten als Verwaltungsübertretungen gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes und müssen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall von Steyr dem Magistrat, der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, gemeldet werden.
Für eine vollständige Meldung sind Angaben zu
- Täter:in (Name und Anschrift der handelnden Person),
- Zeitpunkt und Ort der vermuteten Übertretung ( Datum, Uhrzeit und Ortsangabe)
- sowie eine genaue Beschreibung der Tat
erforderlich.
Fehlen diese Angaben, kann die Anzeige nicht bearbeitet werden.
Darüber hinaus können Handlungen gemäß § 222 des Strafgesetzbuches, wie rohe Misshandlung oder unnötige Tötung von Tieren, gerichtlich strafbar sein. Diese müssen der Staatsanwaltschaft gemeldet werden, wobei auch hier eine vollständige Angabe der Informationen erforderlich ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Dienststelle für Veterinärwesen keine Strafbehörde ist und der Ausgang eines Strafverfahrens von verschiedenen Faktoren abhängt und nicht vollständig vorhersehbar ist.