Hinweisgeberschutz

Die Stadt Steyr hat eine interne Meldestelle nach dem Oö. Hinweis-Schutzgesetz eingerichtet und dazu die Dienstanweisung 1/2023 erlassen.


1. Aufgaben der internen Meldestelle

Der sachliche Anwendungsbereich der internen Meldestelle gilt für die Meldung von Verstößen

1. gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der RL (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unions-rechts betreffen:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

2. gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinn von Art. 325 AEUV sowie gemäß be-sonderer Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;

3. gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn von Art. 26 Abs. 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschrif-ten verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuer-rechts zuwiderläuft.


2. Wer kann/darf sich an die interne Meldestelle wenden?

Die interne Meldestelle steht folgenden hinweisgebenden Personen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben:

  1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;
  2. Öffentlich Bedienstete;
  3. Selbstständige;
  4. Anteilseignerinnen bzw. Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäfts-führenden Mitglieder;
  5. Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen bzw. Praktikanten;
  6. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin bzw. eines Auftrag-nehmers, einer Subunternehmerin bzw. eines Subunternehmers oder einer Lieferantin bzw. eines Lieferanten arbeiten;
  7. Personen, die im Rahmen eines inzwischen beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Informationen über Verstöße erlangt haben;
  8. Personen, deren Arbeits- bzw. Dienstverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Zusätzlich bzw. anderen Personen steht die Möglichkeit der Meldung an die externe Melde-stelle (Ombudsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung) offen. (https://www.land-obero-esterreich.gv.at/externemeldestelle.htm)


3. Wie können Verstöße intern gemeldet werden?

Meldungen an die interne Meldestelle können mündlich oder schriftlich gemacht werden. Bitte wenden Sie sich direkt an unseren Hinweisgeberschutzbeauftragten

Dir. Thomas Schwingshackl, MBA
Stadtplatz 27
4400 Steyr

Tel.: 07252 575 335
E-Mail: hinweismeldestelle@steyr.gv.at

Die Meldung wird vertraulich und unter strikter Wahrung der Identität der hinweisgebenden Person entgegengenommen und bearbeitet.