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Hausbesitzabgaben (HBA)

Erfahren Sie nachfolgend alles Wissenswerte zu den Hausbesitzabgaben (HBA), von der Festsetzung der Gebühren- bzw. Steuerhöhe bis hin zur Vorschreibung und Einhebung. Hausbesitzabgaben sind öffentliche Abgaben, die von Eigentümern von Grundstücken bzw. Immobilien zu zahlen sind. Diese Abgaben dienen in der Regel zur Finanzierung kommunaler Leistungen und öffentlicher Infrastruktur. Für weitere Fragen steht Ihnen die Fachabteilung für Steuerangelegenheiten zur Verfügung.

Hier können Sie sich über die optimale Abwicklung Ihrer Zahlungen informieren.

Grundsteuer


  • Steuerhöhe

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Bescheidbeschwerde

  • Weitere Informationen

Die Grundsteuer ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. 
Liegt die Höhe der Jahresgrundsteuer unter € 75,00, wird der Betrag nur einmal jährlich eingehoben und zwar am 15. Mai eines jeden Jahres.

Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen (SEPA-Lastschrift & elektronische Zustellung)

Wasserbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Die Wasserbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausbesitzabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. 

Eine Vorauszahlung (Akontozahlung) ist jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. 

Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis des Wasserverbrauchs des Vorjahres und der gültigen Wasserbenützungsgebühr berechnet. 

Die Vorauszahlungsbeträge können, im Fall großer Verbrauchsabweichungen, seitens der Stadt Steyr jederzeit angepasst werden. 
Diese Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenabrechnung, welche am 15. Februar eines jeden Jahres fällig ist, in Abzug zu bringen. 

Bei einem Wasserneubezug richtet sich die Höhe der Vorauszahlungsbeträge nach einem geschätzten Wasserverbrauch. 

Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen (SEPA-Lastschrift & elektronische Zustellung)

Wasseranschlussgebühren

Informationen zu den Wasseranschlussgebühren erhalten Sie unter: Stadtbetriebe Steyr - Home - Wasser - Gebühren

Kanalbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Die Kanalbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausbesitzabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. 

Eine Vorauszahlung (Akontozahlung) ist jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. 

Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis des Wasserverbrauches des Vorjahres und der gültigen Kanalbenützungsgebühr berechnet. 

Die Vorauszahlungsbeträge können, im Fall großer Verbrauchsabweichungen, seitens der Stadt Steyr jederzeit angepasst werden. 
Diese Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenabrechnung, welche am 15. Februar eines jeden Jahres fällig ist, in Abzug zu bringen. 

Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen (SEPA-Lastschrift & elektronische Zustellung)

Abfallgebühren