Lustbarkeitsabgabe Veranstaltungen

Gemeinden dürfen gemäß dem §17 Abs.3 Z1 des Finanzausgleichsgesetz 2024 Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen einheben. 
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Stadtgebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. 

Abgabenkontrollen:
Kontrollen erfolgen gemäß § 144 der Bundesabgabenordnung:

  • Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
  • In Ausübung der Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Weitere Informationen:

Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen (ausgen. Schülerbälle)

Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Veranstaltungen

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise

Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Zum Eintrittsgeld zählen:

  • der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;
  • andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte;
  • Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (z.B. Spenden).

Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe aufgrund von Eintrittsgeldern beträgt 25 % des Brutto- Eintrittsgeldes bzw. 20 % des Netto-Eintrittsgeldes.

Ausnahmen: 
Für folgende Veranstaltungen wird die Lustbarkeitsabgabe mit 11 % des Brutto- Eintrittsgeldes bzw. 9,91 % des Netto-Eintrittsgeldes bemessen: 
Bälle, Kabarett-, Varieté- und Theatervorstellungen, sowie Konzerte, Vorträge und Vorlesungen.

Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Lustbarkeitsabgabe für Schülerbälle

Online-Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Veranstaltungen

  • Höhe der Abgabe

  • Entstehen & Fälligkeit der Abgabenschuld

  • Vorgehensweise

Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Zum Eintrittsgeld zählen:

  • der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;
  • andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte;
  • Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (z.B. Spenden).

Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe aufgrund von Eintrittsgeldern für Schülerbälle beträgt 11 % des Brutto- Eintrittsgeldes bzw. 9,91 % des Netto-Eintrittsgeldes.


Fachabteilung für Steuerangelegenheiten