Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsgebote

Hier erfahren Sie, wie Sie Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 StVO erhalten können und Informationen zu zeitlich befristeten und unbefristeten Verkehrsbeschränkungen, Verkehrszeichen und verkehrsordnenden Maßnahmen finden.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten.

Ausnahmebewilligungen von Verkehrsverboten und Verkehrsgeboten § 45 StVO 

Wenn ein erhebliches persönliches (wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse an einer Ausnahme von Verkehrsverboten oder Verkehrsgeboten nachgewiesen werden kann und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind, kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung gestellt werden.

Mögliche Ausnahmen gemäß § 45 StVO:

  • Befahren von Fußgängerzonen
  • Ausnahmen von Ladezonen
  • Ausnahmen von Parkverboten
  • Ausnahmen von Fahrverboten, Gewichtsbeschränkungen …

Gebühren:

  • 14,30 € Antragsgebühren
  • Verwaltungsabgaben je nach Art der Ausnahme

Verkehrsbeschränkungen, Verkehrszeichen, verkehrsordnende Maßnahmen (zeitlich befristet, z. B. bei Veranstaltungen)

Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder sonstigen Aktivitäten durch Verordnung vorübergehende Verkehrsbeschränkungen (z.B. Fahrverbote, Halte- und Parkverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, …) zu erlassen.

Gebühren:
14,30 € Bundesgebühren für Antrag

Verkehrsbeschränkungen, Verkehrszeichen, verkehrsordnende Maßnahmen (zeitlich unbefristet)

Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zu erlassen.

Vor der Anbringung von Verkehrsbeschränkungen oder verkehrsordnenden Maßnahmen, die durch Verkehrszeichen (wie z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverboten, Halte- und Parkverboten, Kurzparkzonen, Fußgängerzonen oder Radfahranlagen) ersichtlich gemacht werden, ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Im Verfahren sind die Polizei, der Straßenerhalter und die beruflichen Interessensvertretungen, wenn deren Mitglieder (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer ...) von der Maßnahme betroffen sind, anzuhören.

Antrag um Ausnahmebewilligung von Verkehrsbeschränkungen

1. Formular ausfüllen



2. Fertig

Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie den Bescheid per Post.