16,40 € (14,30 € Bundesgebühr und 2,10 € Verwaltungsabgabe)
Eine Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist
- sachkundig und verlässlich ist
- die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat, und
im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen.
Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
- über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 4 Giftverordnung 2000) und
- über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (§ 5 Giftverordnung 2000)
verfügt.
Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse sind jedenfalls nachgewiesen durch ein Zeugnis oder ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
1. Studienrichtungen:
- Medizin
- Veterinärmedizin
- Pharmazie
- Chemie (einschließlich Lehramt)
- Technische Chemie (einschließlich Lehramt)
- Lebensmittel- und Biotechnologie
- Biologie
2. besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie
3. Höhere Lehranstalt:
- für Chemie
- für Chemieingenieurwesen
- Kolleg für Chemie
4. Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften)
5. Fachschule für Chemie
6. Ausbildung im Lehrberuf
- Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant)
- Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker)
7. Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik
9. Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
- das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien
- das Gewerbe des Drogisten
- das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften
10. Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers
Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nachgewiesen werden, der bei nachstehenden Organisationen angeboten wird:
Wirtschaftsförderungsinstitut Linz,
4024 Linz, Wiener Straße 150
Stundenanzahl: 24 Stunden (3 Tage)
Betreffend der/des nächsten Termine/s kann mit dem WIFI Linz, unter der Tel.-Nr. (0732) 3332-320 Kontakt aufgenommen werden.
OÖ. Akademie für Umwelt und Natur
Nähere Auskünfte können unter der Tel.-Nr.: (0732) 7720-14402 im Sekretariat gegeben werden.
Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe sind nachzuweisen durch
- ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
- eine 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen. Liegt diese Ersthelferausbildung länger als fünf Jahre zurück, so ist zusätzlich die Teilnahme an Übungen in Erster Hilfe in den letzten fünf Jahren nachzuweisen, bei denen neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung berücksichtigt wurden, oder
- eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass der Antragsteller als Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.